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Abschnitt I: Verfassungsgrundsätze

In   1 wird die Region Kurdistan-Irak als integraler Bestandteil der
Republik Irak festgeschrieben. Das politische System ist
parlamentarisch, republikanisch und pluralistisch-demokratisch, in dem
das Prinzip der Gewaltenteilung herrscht.

In   2 werden die Grenzen der Region definiert. Die Region
Kurdistan-Irak bildet eine geografische und historische Einheit und
umfasst territorial die folgenden Provinzen und Gebiete:

- die Provinz Dohuk in den gegenwärtigen Verwaltungsgrenzen,

- die Provinzen Kirkuk, Sulaimania und Arbil in den Grenzen vor
1968 (ab 1968 massenhafte Deportationen, Zwangsumsiedlungen und
administrative Verschiebungen der Verwaltungsgrenzen durch die
Saddam-Diktatur mit dem Ziel, grundlegende Veränderungen der
demografischen Strukturen herbeizuführen),

- die Bezirke Akre, Sheikhan, Sinjar, Telkef und Qaraqush sowie
die Unterbezirke Zummar, Baashiqa und Askikalk der Provinz Nineva mit
kurdischer Bevölkerungsmehrheit entsprechend den Verwaltungsgrenzen vor
1968,

- die Bezirke Kanaqin und Mandali mit kurdischer
Bevölkerungsmehrheit entsprechend den Verwaltungsgrenzen vor 1968.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Fragen im Zusammenhang mit der
Festlegung des politischen Status der Provinz Kirkuk und der so
genannten umstrittenen Gebiete entgegen den Bestimmungen in der
irakischen Verfassung (  140) nach wie vor nicht gelöst wurden, gibt es
in der kurdischen Verfassung explizit den Verweis darauf, dass die
politischen Grenzen der Region Kurdistan-Irak endgültig nach   140 der
irakischen Verfassung festgelegt werden müssen. Damit widerspricht die
kurdische Verfassung in keiner Weise der irakischen Verfassung ­ ein
Grundsatz, ihn einzuhalten mit aller Sorgfalt abgewogen wurde.

Nach   5 ist die Verfassung Garant für das Zusammenleben von
verschiedenen Völkern und die friedliche Koexistenz unterschiedlicher
Religionen und Konfessionen des Landes. Es wird hervorgehoben, dass sich
die Bevölkerung der Region aus Kurden, Turkmenen, Arabern,
Assyro-Chaldäern, Armeniern und weiteren kleineren Volksgruppen
zusammensetzt, die als Bürger der Region die volle Gleichberechtigung
besitzen. Die politischen und kulturellen Rechte aller Minderheiten sind
garantiert, einschließlich das Recht auf Bildung in der jeweiligen
Muttersprache. Den ethnischen und religiösen Minderheiten wird sogar
gestattet, sich selbst verwaltende Distrikte innerhalb der Grenzen der
Region einzurichten.

Anders als die irakische Verfassung erklärt das kurdische Grundgesetz
den Islam nicht zur offiziellen Religion des Staates. In   6 wird die
islamische Identität der Mehrheit der Bevölkerung der Region betont und
darauf verwiesen, dass die Sharia eine grundlegende Quelle der
Gesetzgebung ist und kein Gesetz gültig ist, wenn es im Widerspruch zu
den Grundsätzen des Islam steht. Der Islam ist damit jedoch nicht die
alleinige Gesetzgebungsgrundlage. Menschenrechte, Freiheit und
Demokratie sind in gleicher Weise zu beachten und einzubeziehen. In
diesem Zusammenhang verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung
nach Religion, Ethnizität, Geschlecht und Ideologie. Ausdrücklich wird
auf die Achtung der religiösen Rechte von Christen und Yeziden
verwiesen.

In   15 von Abschnitt I wird als Wirtschaftsordnung der Region die freie
Marktwirtschaft angegeben.


Abschnitt II: Grundrechte

Der Abschnitt ist in 4 Kapitel untergliedert:

1. Zivile und politische Rechte:

mit der Garantie u. a. für Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
und der Festschreibung grundlegender Rechte für Frauen und Familien.

2. Soziale und wirtschaftliche Rechte:

mit der Anerkennung des Rechts auf Arbeit, von Entschädigung und
Wiedergutmachung, der Garantie für die Gewerbe- und Handelsfreiheit u.
a.

3. Ethnische und religiöse Rechte:

mit Garantien für den Minderheitenschutz und der Aussage, religiöse
Überzeugungen als Quelle zur Regelung von Familienrechtsangelegenheiten
der Minderheiten anerkennen zu wollen.

4. Rechte, die sich aus internationalen Abkommen ergeben:

Universal gültige Rechte, die in internationalen Abkommen fixiert sind,
werden respektiert und anerkannt. Völkerrecht ist auch auf nationaler
Ebene bindend.


Abschnitt III: Zuständigkeiten von Legislative, Exekutive und Judikative
Kapitel 1:

Darlegungen zur Rolle des Parlaments als grundlegender Gesetzgeber des
Volkes. Es wird alle vier Jahre in freien, demokratischen und geheimen
Wahlen bestimmt.

Kapitel 2:

Die Exekutive zusammengesetzt aus:

- dem Präsidium mit dem Präsidenten der Region an der Spitze, der im
Unterschied zum irakischen Staat alle vier Jahre direkt vom Volk
gewählt wird. Er bestimmt die Richtlinien der
Politik und nimmt gleichzeitig die repräsentativen Aufgaben der
Region wahr.

- der Ministerrat (Regierung) als wichtigstes Exekutivorgan in
politischen Detailfragen mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze.

Kapitel 3:

Festlegungen zur Struktur und den Aufgaben der Judikative u. a. mit dem
Richterrat als höchste richterliche Instanz, dem Verfassungsgericht und
dem Revisionsgericht.

In Kapitel 2 von Abschnitt III der Verfassung werden im Zusammenhang mit
der Beschreibung der Zuständigkeiten des Ministerrates in   74
Ausführungen zur nach wie vor im Irak umstrittenen Erdölproblematik
gemacht. Danach liegt dieses Feld im Verantwortungsbereich des
Ministerrates. Laut Verfassung soll für die Verwaltung der Erdöl- und
Erdgasfelder auf kurdischem Gebiet, die vor dem 15.08.2005 in Betrieb
waren, eine gemeinsame Behörde geschaffen werden. Die Verteilung der
Einnahmen soll ­ wie bereits bisher ­ nach dem Schlüssel erfolgen, wie
es in   112 der irakischen Verfassung festgelegt ist. In Zusammenarbeit
mit der irakischen Regierung sollen Möglichkeiten zur Formulierung von
Strategien zur Entwicklung der Erdölwirtschaft gefunden werden. Für alle
nach dem 15.08.2005 erschlossenen Felder hat allein der Ministerrat der
Region Kurdistan-Irak die Zuständigkeit. Dies betrifft sowohl die
Exploration als auch die Produktion und den Absatz von Erdöl und Erdgas
im In- und Ausland, wobei die Verteilung der Einnahmen ebenfalls
entsprechend   112 der irakischen Verfassung erfolgen soll.


Abschnitt IV: Generalanwaltschaft

Abschnitt V: Kommunale Räte und Verwaltungen

Abschnitt VI: Unabhängige Kommissionen und Gremien

Danach ist u. a. Bildung einer Unabhängigen Hohen Kommission für Wahlen
und Volksentscheide, einer Kommission zur Finanzaufsicht und
Korruptionsbekämpfung, einer Kommission zur Qualitätssicherung für
einheimische und importierte Waren sowie verschiedener Gremien zur
Beratung in wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten für Parlament
und Regierung vorgesehen.


Abschnitt VII: Finanzwesen

Hier gibt es Festlegungen u. a. zu solchen Fragen wie Etat, Steuern und
Einnahmen der Region.


Abschnitt VIII: Gültigkeit, Auslegung und Änderung der Verfassung
In diesem Abschnitt gibt es Bestimmungen zur Frage der Gültigkeit,
Auslegung und Änderung der Verfassung. Das Parlament kann u. a.
Verfassungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit annehmen. Es gibt die
Möglichkeit zur Durchführung von Volksentscheiden. Dazu müssen 25 % der
Wahlberechtigten zustimmen.

Durch Parlamentspräsident Adnan Mufti wurde verkündet, dass die
Verfassung der Region Kurdistan-Irak endgültig durch einen
Volksentscheid rechtskräftig gemacht werden soll. Es ist vorgesehen,
diesen gleichzeitig mit den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen der
Region am 25. Juli 2009 durchzuführen.